Provisionsregelung bearbeitet

ERGO Maklervertrieb mit neuen Vergütungsmodellen

Mit der Neuregelung bezweckt der Gesetzgeber eine Reduktion der anfänglichen Vertriebskosten und stärkt die Betreuung während der Laufzeit eines Vertrages. Bei Verträgen gegen laufenden Beitrag (Einzeltarife) wird die Kostenbelastung zu Vertragsbeginn reduziert und künftig stärker über die Vertragslaufzeit verteilt. Diese Änderung in der Tarifkalkulation führt insbesondere bei langfristigen Altersvorsorgeverträgen gegen laufenden Beitrag bei Rückkauf in den ersten Vertragsjahren zu höheren Leistungen für die Kunden.

Der ERGO Maklervertrieb fördert zukünftig daher Vergütungsmodelle, die einen Teil der bislang ausschließlich bei Abschluss gezahlten Vermittlervergütung in eine laufende Vergütung umwandeln. Damit können die Interessen der Versicherungsnehmer und der Vertriebspartner in Einklang gebracht werden. Die aktuell zugesagten Vergütungen bleiben dabei unverändert.

Konkret: Für Verträge gegen laufenden Beitrag (Einzeltarife) werden wir folgende grundsätzliche Erweiterungen unseres Vergütungsmodells vornehmen:

  • Für Einzeltarife gegen laufenden Beitrag ist vorgesehen, dass 75 Prozent der Vergütung, wie bisher, mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages ausgezahlt werden. Für diesen Teil bleibt die Haftzeit unverändert bei grundsätzlich fünf Jahren. Die verbleibenden 25 Prozent werden über die Laufzeit des Vertrages verteilt.
  • Alternativ bietet der ERGO Maklervertrieb eine – ebenfalls mit dem jeweils aktuellen Vergütungssatz vergütete – 100%ige Auszahlung an. In diesem Fall beträgt die Haftzeit für die Vergütung acht Jahre.

Für die wichtige Absicherung gegen biometrische Risiken (Berufsunfähigkeit, Pflege und Tod), in der betrieblichen Altersversorgung und im Einmalbeitragsgeschäft bleibt es bei den bisherigen Modalitäten der Vergütung bei unveränderten Vergütungssätzen.

Mit der Wahl der Vergütungsmodelle können Makler für ihr Unternehmen ein steuerbares und kalkulierbares System wählen. Der ERGO Maklervertrieb ist überzeugt, dass diese Regelungen sowohl den Kundeninteressen als auch dem Interesse der Vertriebspartner an einer leistungsgerechten Vergütung Rechnung tragen.